Dank ihrer soliden Haushaltslage blieben und bleiben die Funktionsfähigkeit und die Finanzierung der Deutschen Rentenversicherung gewährleistet. Fest steht jedoch, dass durch das vorzeitige Ende der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages eine Reihe wichtiger bereits angeschobener gesetzgeberischer Maßnahmen nicht mehr verabschiedet wurde.
Rentenpaket II
Das wichtigste Reformvorhaben der Ampel-Koalition im Bereich der Alterssicherung war das „Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz“, das sogenannte Rentenpaket II. Mit diesem Gesetz sollte das Rentenniveau längerfristig bei 48 Prozent stabilisiert werden. Rentenbeziehende wären damit vollständig an der künftigen Lohnentwicklung beteiligt worden, aber aus der Beteiligung an den demografischen Lasten herausgenommen worden. Zur Finanzierung hätte der Beitragssatz dann deutlich steigen müssen.
Der Anstieg des Beitragssatzes indes sollte durch den Aufbau eines „Generationenkapitals“ begrenzt werden, einen durch ein Darlehen des Bundes schuldenfinanzierten Kapitalstock. Die damit erzielten Renditen sollten deutlich höher liegen als dessen Finanzierungskosten. Die Nettoerträge sollten dann sukzessive der Rentenversicherung zugeführt werden und damit die Beitragszahler und den Staat entlasten. Zentrale Forderung auch der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung war es, dass keine Beitragsmittel zum Aufbau des Generationenkapitals eingesetzt würden.
Anhebung der Nachhaltigkeitsrücklage
Ein wichtiger Punkt aus dem Rentenpaket II war die Anhebung der Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage von 20 auf 30 Prozent einer Monatsausgabe. Mit der Nachhaltigkeitsrücklage kann die Deutsche Rentenversicherung unterjährige Schwankungen bei den Einnahmen und Ausnahmen ausgleichen. Die Anhebung dieser Mindestreserve entsprach einer langjährigen Forderung der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung. Durch eine höhere Mindestrücklage könnte das Risiko von unterjährigen Liquiditätsengpässen reduziert werden.
„Da Selbstständige öfter von Altersarmut betroffen sind, ist eine obligatorische Absicherung für Selbstständige zwingend notwendig.“
Altersvorsorgepflicht für Selbstständige – Rentenpaket III
Die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige bildete ein weiteres Gesetzesvorhaben der Legislaturperiode, das nicht mehr umgesetzt wurde. Viele Selbstständige weisen im Alter ein wesentlich höheres Risiko auf, unter die Armutsschwelle zu fallen. Die daraus abgeleitete Vorsorgepflicht richtete sich auf Selbstständige, die bisher nicht obligatorisch abgesichert sind. Vorgesehen war es, dass Selbstständige eine Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und privaten Vorsorgeprodukten haben.
Problematisch an dieser Regelung, dem „Opt-out“ ist, dass diese einen hohen Verwaltungsaufwand produzieren wird. Zudem ist fraglich, ob aufgrund der häufigen Statuswechsel, vielen (Solo-) Selbstständigen ein verlässlicher Aufbau einer Altersvorsorge gelingen wird. Außerdem war noch unklar, ob bei der Opt-out-Lösung alle von der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckten Risiken abzusichern wären. Dann könnte es zu einer für die gesetzliche Rentenversicherung problematischen Eigen-Risiko-Selektion der Selbstständigen kommen.